| § 1 Geltung
(1) Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Diese gelten für alle unsere
Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes
vereinbart wird.
(2) Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn ihre
Anwendung durch uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist. (3)
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für
etwa später abgeschlossene Geschäfte zwischen uns und dem Besteller,
selbst wenn im Einzelfall auf unsere Bedingungen nicht Bezug genommen
worden ist.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf der Sorten
und Mengen, die wir als vorrätig angeben, behalten wir uns ausdrücklich
vor.
(2) Fügen wir einem Angebot Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben – bei, so sind diese nur annähernd maßgebend,
soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich
bezeichnen. Bestellte Mengen gelten nur zirka. Abweichungen von 5 %
nach oben oder nach unten sind zulässig. Wir behalten uns an
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums-
und Urheberrecht vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
(3) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns
schriftlich oder per Fax bestätigt sind; als Bestätigung gilt auch der
Zugang des Lieferscheins beim Besteller oder die Ausführung der
Lieferung.
(4) Mündliche Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(5) Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden
Verträge länger als 10 Tage in Rückstand geraten oder hat er seine
Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus
sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung
fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe – auch durch Annahme
von Akzepten – enden; für nicht ausgelieferte Ware können wir
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen; durch uns bereits
ausgelieferte, noch in unserem Eigentum stehende Ware ist auf unser
Verlangen sofort herauszugeben.
§ 3 Preise
(1) Für die Berechnung sind die am Liefertag gültigen Preise maßgebend.
(2) Die Preise verstehen sich netto ab Werk; sie enthalten die
gesetzliche Mehrwertsteuer nur, wenn diese gesondert ausgewiesen ist.
(3) Nebenkosten wie Verpackung, Transport- und Versicherungskosten sind in den Preisen nicht enthalten.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
bar und ohne jeden Abzug in Euro zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von
14 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto in Höhe von 2 % gewährt.
(2) Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum tritt ohne Mahnung
Zahlungsverzug ein. Wir sind in diesem Fall berechtigt, unter Vorbehalt
der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 3
% über dem jeweiligen Zinssatz zu berechnen, durch den der Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG)
ersetzt wird, mindestens jedoch in Höhe von 8 % vom Rechnungsbetrag.
Wir sind auch dann berechtigt, Verzinsung des Rechnungsbetrages in der
vorgenannten Höhe zu fordern, wenn Zahlungen gestundet sind.
(3) Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. In jedem
Fall erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. Wechsel müssen jeweils
sofort nach Rechnungserhalt gegeben werden. Die Kosten der
Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Wir übernehmen
keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Ein
Kassenskonto wird bei Wechselzahlung nicht gewährt.
(4) Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
(5) Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden
Verträge länger als 10 Tage in Rückstand geraten oder hat er seine
Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus
sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung
fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe – auch durch Annahme
von Akzepten – enden; für nicht ausgelieferte Ware können wir
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen; durch uns bereits
ausgelieferte, noch in unserem Eigentum stehende Ware ist auf unser
Verlangen sofort herauszugeben.
§ 5 Lieferzeit
(1) Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd; sie
sind für uns unverbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis
zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir
die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
(2) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.
(3) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von
Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks,
Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung,
Verkehrsstörungen, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen
behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung
erforderlicher Genehmigungen befreien uns für die Dauer der Störung und
im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung. Die
vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
(4) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziffer
(3) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt unserer Leistung
erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht
uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen in
diesem Fall nur Rückgewähransprüche zu; darüber hinausgehende
Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
(5) Wir sind zu Teilleistungen bereit, die wir jeweils gesondert in Rechnung stellen können.
(6) Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Besteller vom
Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine für die Lieferung angemessene
Nachfrist setzt und wir die Frist fruchtlos verstreichen lassen.
Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere
Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist;
im Fall grober Fahrlässigkeit ist unsere Schadenersatzpflicht auf den
Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens
beschränkt.
§ 6 Versand
Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers. Versandart und
Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns dabei bemühen,
Wünsche des Bestellers zu berücksichtigen. Wir sind nicht verpflichtet,
die Ware gegen Transportschäden zu versichern.
§ 7 Gefahrübergang und Entgegennahme der Ware
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf
den Besteller über; dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen,
wenn wir die Versendungskosten tragen oder wenn wir die Beförderung des
Liefergegenstandes übernehmen.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu
vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an
auf den Besteller über.
(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus § 8 entgegenzunehmen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:
a) Der Liefergegenstand wird nach unserer Wahl nachgebessert, neu
geliefert oder zum Fakturawert zurückgenommen, wenn die gesetzlichen
Gewährleistungsvoraussetzungen vorliegen. Ersetzte Teile werden unser
Eigentum. Für Ersatzstücke und Nachbesserung wird in gleicher Weise
Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Sofern
wir Nachbesserung oder Neulieferung gewählt haben und diese nicht
innerhalb einer unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten
angemessenen Frist erfolgen, ist der Besteller nach unserer Wahl zum
Rücktritt vom Vertrage oder zur Minderung berechtigt.
b) Von den durch die Nachbesserung bzw. Neulieferung entstehenden
Kosten tragen wir die Kosten der Nachbearbeitung bzw. des Ersatzstücks
sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, sofern dieser durch
unsere Monteure erfolgt. Im Falle der Nachbesserung bzw. Neulieferung
durch Dritte hängt unsere Kostentragungspflicht von unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung ab, es sei denn, besondere Umstände gebieten
ein unverzügliches Tätigwerden und die vorherige Einholung unserer
Zustimmung ist unmöglich.
c) Zur Nachbesserung oder zur Neulieferung sind wir solange nicht
verpflichtet, als der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Höhe eines
Betrags im Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten
Minderwert des Liefergegenstands übersteigt.
d) Anstelle der unter lit. a) genannten Gewährleistungsrechte kann der
Besteller Schadensersatz nur geltend machen, sofern der
Liefergegenstand ausdrücklich garantierte Eigenschaften nicht aufweist
oder wenn ein Mangel des Liefergegenstandes arglistig verschwiegen
wurde. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht
lediglich bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Gleiches gilt für Mangelfolgeschäden. Bei Vorliegen grober
Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses voraussehbare Schaden beschränkt.
e) Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass der Besteller den Mangel
innerhalb von 6 Tagen schriftlich rügt. Die Frist beginnt in dem
Zeitpunkt, in dem der Besteller den Mangel erkannt hat oder bei
sorgfältiger Prüfung des Liefergegenstands hätte erkennen können.
(2) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, auch solche aus positiver
Vertragsverletzung oder aus Verschulden beim Vertragsabschluß, sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn und soweit wir unsere
vertraglichen oder vorvertraglichen Verpflichtungen vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit verletzt haben; bei Vorliegen grober
Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses voraussehbare Schäden beschränkt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen bis
zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller im
Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrags aus anderen Verträgen
gegen den Besteller bestehender Forderungen und bis zur Einlösung der
hergegebenen Schecks und Wechsel vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt
sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei
Verarbeitung oder Verbindung unseres Liefer-gegenstands mit anderem
Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis
im Verhältnis des Werts unseres Liefergegenstands zum Wert des anderen
Materials. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller
für uns die Sache unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns verwahrt.
(2) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Sachen, an denen uns
Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller – gegebenenfalls in Höhe
unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Sache – einschließlich
aller Nebenrechte an uns ab.
(3) Solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum und über
unsere Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen;
außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen
und jegliche Abtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die uns
gehörenden Sachen und Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns
vom Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Besteller nach Mahnung zur Herausgabe des
Liefergegenstands an uns verpflichtet. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns
gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(5) Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des
Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der
Wert der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 %
übersteigt.
(6) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers
gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu
versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
§ 10 Auskünfte und Beratung
Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten unserer Prospekte, technische
Beratungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstands – und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen,
jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei
denn, dass wir vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit unsere
Pflichten verletzen. Auskünfte befreien den Besteller nicht von der
eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die
beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
§ 11 Sonstige Rechte des Bestellers
(1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn vor
Gefahrübergang endgültige Unmöglichkeit oder endgültiges Unvermögen zur
Erfüllung der von uns geschuldeten Leistung eintritt.
(2) Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit und
Unvermögens sind ausgeschlossen, sofern nicht anfängliches Unvermögen
vorliegt oder die Unmöglichkeit oder das Unvermögen durch uns
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Beim
Vorliegen grober Fahrlässigkeit sind Schadenersatzansprüche des
Bestellers auf die bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schäden
beschränkt.
(3) Der Besteller ist nicht berechtigt, über die in den vorstehenden
Bedingungen genannten Vorfälle hinaus vom Vertrag zurückzutreten oder
den Vertrag zu kündigen. Ausgeschlossen sind ferner
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit, Verzuges, positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter
Handlung, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen.
§ 12 Recht des Lieferers zum Rücktritt vom Vertrag
(1) Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der § 5 (3) dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen ein und verändern sich infolgedessen
die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung, oder wirken
die Ereignisse auf unseren Betrieb erheblich ein oder erweist sich die
vereinbarte Leistung nach Vertragsabschluß als unmöglich, so sind wir
berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrags durchzuführen.
Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind
wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts
bestehen nicht.
(2) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Antrag auf Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt worden
ist, oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches
Vergleichsverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet worden
ist.
§ 13 Übertragbarkeit der Rechte
Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise
auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen.
§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein
Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderungen besteht nicht, es sei
denn, dass die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht
wie unsere Forderung, und dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen
grob verletzt haben.
§ 15 Schlußbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Fellbach.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften, für die diese
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten, ist der Sitz des Beklagten.
Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Besteller an dem für uns
allgemein zuständigen Gericht (Stuttgart) Klage zu erheben.
(3) Die Rechtsbeziehungen mit dem Besteller unterliegen deutschem Recht
unter Ausschluss des Gesetzes über den Internationalen Warenkauf.
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